Gesetzliche Rahmenbedingungen
Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und regelt u. a. den Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche.
FAKTEN
Alkoholhaltige Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme für die Abgabe und den Verzehr von Bier, Biermischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Getränken an unter 16-jährige Jugendliche (14 oder 15 Jahre), wenn eine personensorgeberechtigte Person (leibliche Eltern oder gerichtlich bestimmter Vormund) anwesend ist und dies erlaubt.
Die Abgabe und der Verzehr von Bier, Biermischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Getränken sind erlaubt, wenn die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind. Bei Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken liegt die Grenze für die Abgabe und den Verzehr bei 18 Jahren.

Hier finden Sie die Regelungen des Jugendschutzgesetzes im Überblick zum Download
Das Gaststättengesetz regelt außerdem, dass mindestens ein nichtalkoholhaltiges Getränk angeboten werden muss, welches nicht teurer sein darf, als das preiswerteste alkoholhaltige Getränk (der Preisvergleich erfolgt auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke).
Um den Jugendschutz in Bezug auf die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken weiter zu verbessern, wurde die Präventionskampagne „Schulungsinitiative Jugendschutz“ vom „Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung“ des BSI (Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.) zusammen mit 10 anderen Wirtschaftsverbänden und Kooperationspartnern ins Leben gerufen. Ziele sind eine praxisnahe Einbindung des Themas Jugendschutz in die Ausbildung und eine konsequente Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. Auf www.schu-ju.de stehen Informationsunterlagen für Azubis und Mitarbeiter im Handel, in der Gastronomie und in den Tankstellen sowie Unterrichtsmaterialen für Lehrkräfte zum Download zur Verfügung.
Tipps für Mitarbeiter/innen der betroffenen Verkaufs- und Ausschankstellen
- Lassen Sie sich bei Zweifeln am erforderlichen Alter des Kunden immer einen Altersnachweis zeigen (Personalausweis, Führerschein). Als Richtlinie gilt: Bis zu einem geschätzten Alter von 25 Jahren ist ein Altersnachweis sinnvoll, denn Jugendliche sehen durch Styling und Schminke oftmals älter aus, als sie tatsächlich sind.
- Seien Sie immer konsequent: Kein Ausweis, kein Verkauf von alkoholhaltigen Getränken!
- Reagiert der Kunde aggressiv, wenn Sie ihm ohne Altersnachweis keine alkoholhaltigen Getränke verkaufen können, lassen Sie sich nicht provozieren! Bleiben Sie sachlich, ruhig und respektvoll!
- Weisen Sie den Kunden auf Ihre gesetzliche Verpflichtung hin und erklären Sie ihm, dass Sie bei einem Verstoß Ihren Job oder Ihre Gaststättenerlaubnis verlieren können.
Tipps für Verbraucher
- Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn im Supermarkt, in der Tankstelle oder in der Gastronomie konsequent das Alter überprüft wird.
Rechtliche Konsequenzen
Bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Ab einem Bußgeld von 200 Euro erfolgt ein Eintrag ins Gewerbezentralregister. Im schlimmsten Fall kann es zu dem Entzug der Gaststättenerlaubnis bzw. zur Gewerbeuntersagung kommen.